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Marktstammdatenregister

Einspeisevergütung bei fehlender MaStR-Registrierung

Photovoltaikanlage auf einem Hausdach mit Stromzähler und Wechselrichter zum Thema MaStR-Registrierung
Ohne MaStR-Registrierung ruht der Anspruch auf EEG-Einspeisevergütung; nach der Nachholung kann die Zahlung rückwirkend erfolgen, oft mit reduziertem Sanktionsa · Symbolbild, mit KI erstellt.

Einspeisevergütung bei fehlender MaStR-Registrierung: Ohne Eintrag im Marktstammdatenregister wird der Anspruch auf EEG-Vergütung nicht fällig, entfällt aber nicht dauerhaft. Nach § 23 MaStRV zahlt der Netzbetreiber die aufgelaufenen Beträge nach erfolgter Registrierung nachträglich aus. Bis dahin drohen Sanktionszahlungen von 10 Euro je Kilowatt und Monat, die sich nach Nachholung rückwirkend auf 2 Euro reduzieren.

Betreiber einer Photovoltaikanlage müssen ihre Anlage im Marktstammdatenregister eintragen, damit die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz überhaupt ausgezahlt werden kann. Fehlt dieser Eintrag, hemmt der Netzbetreiber die Zahlung, verliert den Anspruch darauf aber nicht endgültig. Wer sich näher mit den formalen Anforderungen rund um das Register beschäftigen möchte, findet in der Rubrik Marktstammdatenregister weiterführende Beiträge zu Pflichten, Fristen und typischen Fehlerquellen. Entscheidend ist: Die Registrierung selbst schafft keine neuen Fakten, sie ist Voraussetzung für die Fälligkeit bereits entstandener Ansprüche.

Kurz zusammengefasst: Die Einspeisevergütung bleibt bei fehlender MaStR-Registrierung grundsätzlich bestehen, wird aber erst nach Nachholung der Meldung fällig. Wer zu spät registriert, muss zusätzlich mit Sanktionszahlungen rechnen, die sich nach der Korrektur deutlich verringern.

Was passiert mit der Einspeisevergütung bei fehlender Registrierung?

  • Fälligkeit: Zahlungsanspruch wird laut § 23 MaStRV erst nach Registrierung fällig
  • Frist: Registrierung innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme nach § 5 MaStRV
  • Sanktionshöhe: 10 Euro je Kilowatt und Monat bei Pflichtverstoß
  • Reduzierte Sanktion: Rückwirkend 2 Euro je Kilowatt und Monat nach Nachholung
  • Altanlagen: Für Anlagen vor dem 1. Februar 2019 gilt § 23 MaStRV erst ab 1. Oktober 2021
  • Zuständigkeit: Betreiber sind nach § 5 Absatz 1 MaStRV zur Registrierung verpflichtet

Wann entfällt der Anspruch auf Einspeisevergütung?

Der Anspruch auf Einspeisevergütung entfällt nicht automatisch bei fehlender Registrierung, sondern wird lediglich nicht fällig. Nach § 23 der Marktstammdatenregisterverordnung setzt die Fälligkeit von EEG-Zahlungen voraus, dass die Anlage im Register eingetragen ist. Ohne diese Eintragung darf der Netzbetreiber die Vergütung nicht auszahlen, auch wenn die Anlage tatsächlich Strom einspeist.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs. Der Anspruch entsteht mit der Einspeisung, seine Auszahlung hängt jedoch von der formalen Registrierung ab. Diese Regelung soll die Bundesnetzagentur in die Lage versetzen, verlässliche Daten über alle Erzeugungsanlagen zu führen. Betreiber, die ihre Anlage verspätet anmelden, verlieren den Zahlungsanspruch also nicht grundsätzlich, müssen aber mit einer verzögerten Auszahlung rechnen. Wer sich unsicher ist, ob die eigene Anlage korrekt gemeldet wurde, kann dies über das Portal der Bundesnetzagentur prüfen.

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Kann man die Vergütung nachträglich nachfordern?

Eine nachträgliche Geltendmachung der Einspeisevergütung ist möglich, sobald die Registrierung im Marktstammdatenregister nachgeholt wurde. Der Netzbetreiber zahlt die zuvor zurückgehaltenen Beträge dann in der Regel gesammelt aus. Voraussetzung ist, dass die Anlage tatsächlich Strom eingespeist hat und die übrigen EEG-Voraussetzungen erfüllt sind.

Praktisch bedeutet das: Betreiber sollten nach der Nachregistrierung aktiv beim Netzbetreiber nachfragen, ob die aufgelaufenen Zahlungen freigegeben werden. Da die Registrierung selbst keine feststellende Wirkung für die Anspruchsvoraussetzungen hat, bleibt der Netzbetreiber verpflichtet, die materiellen Bedingungen der Vergütung zu prüfen. Folgende Schritte helfen bei der Nachforderung:

  • Registrierung im Marktstammdatenregister vollständig und korrekt nachholen
  • Bestätigung der Registrierung dokumentieren
  • Netzbetreiber schriftlich über die Nachholung informieren
  • Auszahlung der aufgelaufenen Vergütung anfordern
  • Zahlungseingang mit den ursprünglichen Einspeisemengen abgleichen

Mehr zu den konkreten Konsequenzen einer verspäteten Meldung finden Sie im Beitrag Verspätete Registrierung im Marktstammdatenregister: Folgen.

Welche Rolle spielt die verspätete Registrierung im MaStR?

Die verspätete Registrierung verzögert ausschließlich die Auszahlung, sie beseitigt den zugrunde liegenden Anspruch nicht. Solange die Anlage ordnungsgemäß betrieben wird und Strom einspeist, bleibt die Vergütung dem Grunde nach bestehen. Die Verzögerung betrifft lediglich den Zeitpunkt der Zahlung.

Betreiber, Eigentümer und Mieter sind unterschiedlich betroffen: Die Registrierungspflicht trifft nach § 5 Absatz 1 MaStRV ausschließlich den Betreiber der Anlage, nicht den Eigentümer der Immobilie oder einen Mieter, der lediglich Strom bezieht. Bei Mieterstrommodellen oder verpachteten Dachflächen ist daher genau zu klären, wer als Betreiber gilt und die Meldepflicht trägt. Fehler in dieser Zuordnung führen häufig zu Verzögerungen bei der Registrierung und damit zu länger ruhenden Vergütungsansprüchen.

Ab wann drohen Kürzung oder Rückzahlung?

Eine Kürzung droht in Form von Sanktionszahlungen, sobald die Monatsfrist zur Registrierung nach § 5 MaStRV überschritten wird. Die Bundesnetzagentur sieht dafür eine Sanktion von 10 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat vor. Nach Nachholung der Pflicht reduziert sich dieser Betrag rückwirkend auf 2 Euro je Kilowatt und Monat.

Eine echte Rückforderung durch den Netzbetreiber ist eher selten und kommt vor allem dann in Betracht, wenn zu viel oder zu Unrecht ausgezahlt wurde, etwa weil Angaben zur installierten Leistung nicht korrekt waren. Die reine verspätete Registrierung führt in der Regel nicht zu einer Rückforderung bereits ausgezahlter Beträge, sondern nur zu einer verzögerten Auszahlung künftiger Ansprüche. Eine Ausnahme bei Fristversäumnissen besteht insofern, als die Sanktion automatisch sinkt, sobald die Registrierung nachgeholt ist – eine gesonderte Kulanzregelung für einzelne Härtefälle sieht die Verordnung darüber hinaus nicht vor.

Sanktionsregelung bei fehlender MaStR-Registrierung
Zeitraum Sanktion je kW und Monat
Vor Nachholung der Registrierung 10 Euro
Nach Nachholung, rückwirkend 2 Euro

Wie gehen Sie bei einer fehlenden Registrierung vor?

Bei einer fehlenden Registrierung sollten Betreiber den Eintrag im Marktstammdatenregister umgehend nachholen, um die Fälligkeit der Vergütung wiederherzustellen. Je länger die Meldung ausbleibt, desto länger ruhen die Zahlungen und desto höher fallen die Sanktionszahlungen aus, bevor sie sich reduzieren.

Praktisch empfiehlt sich folgende Reihenfolge: Zunächst die eigenen Anlagendaten im Register auf Vollständigkeit prüfen, dann fehlende oder fehlerhafte Angaben korrigieren und anschließend den Netzbetreiber über die Nachholung informieren. Wer unsicher ist, ob auch angeschlossene Komponenten wie ein Batteriespeicher separat gemeldet werden müssen, findet dazu Hinweise im Beitrag Batteriespeicher im Marktstammdatenregister anmelden. Für laufende Abschläge bedeutet die Nachregistrierung meist, dass der Netzbetreiber die reguläre Abschlagszahlung wieder aufnimmt und die zuvor aufgelaufenen Beträge gesondert nachzahlt.

Quellen

Verwendete Quellen
Quelle Adresse
Wikipedia: Photovoltaikanlage de.wikipedia.org

Mehr zum Thema im Bereich Marktstammdatenregister · Passend dazu: Batteriespeicher im Marktstammdatenregister anmelden · Verspätete Registrierung im Marktstammdatenregister: Folgen

Häufige Fragen zur Einspeisevergütung bei fehlender MaStR-Registrierung

Verliert man die Einspeisevergütung komplett bei fehlender Registrierung?

Nein, der Anspruch bleibt grundsätzlich bestehen. Die Registrierung entscheidet nur über die Fälligkeit der Zahlung, nicht über deren Entstehung. Nach Nachholung der Meldung zahlt der Netzbetreiber die aufgelaufenen Beträge nach.

Wie lange kann die Auszahlung ruhen?

Die Auszahlung ruht so lange, wie die Registrierung fehlt. Es gibt keine feste zeitliche Obergrenze, die Zahlungen bleiben theoretisch unbegrenzt zurückgehalten, bis der Betreiber die Anlage korrekt im Marktstammdatenregister eintragen lässt.

Gilt die Registrierungspflicht auch für Bestandsanlagen?

Ja, auch Bestandsanlagen unterliegen der Pflicht. Für Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb gingen, gilt die Fälligkeitsregelung nach § 23 MaStRV seit dem 1. Oktober 2021 verbindlich.

Muss ein Mieter mit Solarstrombezug selbst registrieren?

Nein, die Registrierungspflicht trifft ausschließlich den Betreiber der Anlage nach § 5 Absatz 1 MaStRV. Ein Mieter, der lediglich Strom bezieht, ohne selbst Betreiber zu sein, ist von dieser Pflicht nicht betroffen.

Wirkt sich eine steuerliche Meldung auf die MaStR-Pflicht aus?

Nein, beide Meldepflichten sind getrennt zu betrachten. Informationen zur steuerlichen Behandlung der Einspeisevergütung finden sich im Beitrag Einspeisevergütung und Steuer: Wann Pflicht besteht.

Fazit: Registrierung nachholen sichert die Vergütung

Die Einspeisevergütung bleibt bei fehlender MaStR-Registrierung erhalten, ihre Auszahlung setzt jedoch die Nachholung der Meldung voraus. Sanktionszahlungen von zunächst 10 Euro je Kilowatt und Monat reduzieren sich nach Korrektur rückwirkend auf 2 Euro. Betreiber sollten die Registrierung daher zügig nachholen, um sowohl die Auszahlung als auch geringere Sanktionen zu sichern.

Stand: September 2026

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Verfasst von

Anke schreibt über die Suche nach dem richtigen Betrieb: Angebote lesen, Verträge prüfen, Verkaufsgespräche durchschauen. Sie hat für ihr eigenes Haus im Allgäu fünf Angebote eingeholt und daraus gelernt, dass der Endpreis die unwichtigste Zeile ist. Sie ärgert sich über Vertreter, die ein befristetes Angebot auf den Küchentisch legen.

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